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Dritter Teil
Meisterprüfung, Meistertitel
Erster Abschnitt
Meisterprüfung
§ 45
Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen kann das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen,
1. welche Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten den einzelnen Handwerken zum Zwecke der Meisterprüfung zuzurechnen sind (Meisterprüfungsberufsbild),
2. welche Anforderungen in der Meisterprüfung
zu stellen sind.
§ 46
(1) Die Meisterprüfung kann nur in einem Gewerbe, das in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführt ist, abgelegt werden.
(2) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen und Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden; der Prüfling hat in vier selbständigen Prüfungsteilen darzutun, ob er die in seinem Handwerk gebräuchlichen Arbeiten meisterhaft verrichten kann (Teil I), die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt. Bei der Prüfung in Teil I und Teil II können in der Rechtsverordnung nach § 45 Schwerpunkte gebildet werden. Für die anderen Bereiche dieser Teile sind die wesentlichen Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten nachzuweisen, die die fachgerechte Ausübung auch dieser Tätigkeiten ermöglichen.
(3) Der Prüfling ist von der Ablegung der Teile III und IV der Meisterprüfung befreit, wenn er die Meisterprüfung in einem anderen Handwerk bestanden hat. Der Prüfling ist von der Ablegung des Teils III der Meisterprüfung befreit, wenn in einer Prüfung auf Grund einer nach § 42 Abs. 5, dieses Gesetzes oder § 46 Abs. 21 § 81 Abs. 4 oder § 95 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder in einer anderen Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß dem Teil III der Meisterprüfung vergleichbare Kenntnisse nachgewiesen worden sind. Er ist auf Antrag von der Ablegung de Prüfung in gleichartigen Prüfungsfächern durch den Meisterprüfungsausschuß zu befreien, wenn er die Meisterprüfung in einem anderen Handwerk bestanden hat. Prüflinge, die andere deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben, sind auf Antrag durch den Meisterprüfungsausschuß von einzelnen Teilen der Meisterprüfung zu befreien, wenn bei diesen Prüfungen mindestens die gleichen Anforderungen gestellt werden wie in der Meisterprüfung. Der Abschlußprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden und entsprechend der Richtlinie 89/48/EWG anzuerkennen sind. Das Bundesministerium für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche Prüfungen nach Satz 3 den Anforderungen einer Meisterprüfung entsprechen und das Ausmaß der Befreiung regeln.
(4) Der Prüfling ist auf Antrag durch
den Meisterprüfungsausschuß von der Ablegung der Prüfung
in Teil IV der Meisterprüfung zu befreien, wenn er eine nach dem Berufsbildungsgesetz,
dem Seemannsgesetz oder dem Bundesbeamtengesetz geregelte Prüfung
bestanden hat, deren Anforderungen den in Teil IV der Meisterprüfung
geregelten Anforderungen entsprechen.
§ 47
(1) Die Meisterprüfung wird durch
Meisterprüfungsausschüsse abgenommen. Für die Handwerke
werden Meisterprüfungsausschüsse als staatliche Prüfungsbehörden
am Sitz der Handwerkskammer für ihren Bezirk errichtet. Die oberste
Landesbehörde kann in besonderen Fällen die Errichtung eines
Meisterprüfungsausschusses für mehrere
Handwerkskammerbezirke anordnen und hiermit
die für den Sitz des Meisterprüfungsausschusses zuständige
höhere Verwaltungsbehörde beauftragen. Soll der Meisterprüfungsausschuß
für Handwerkskammerbezirke mehrerer Länder zuständig sein,
so bedarf es hierfür des Einvernehmens der beteiligten obersten Landesbehörden.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu
bestimmen, daß abweichend von Satz 3 an Stelle der obersten Landesbehörde
die höhere Verwaltungsbehörde zuständig ist. Sie können
diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(2) Die höhere Verwaltungsbehörde
errichtet die Meisterprüfungsausschüsse nach Anhörung der
Handwerkskammer und ernennt auf Grund ihrer Vorschläge die Mitglieder
und die Stellvertreter für längstens fünf Jahre. Die Geschäftsführung
der Meisterprüfungsausschüsse liegt bei der Handwerkskammer.
§ 48
(1) Der Meisterprüfungsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern; für die Mitglieder sind Stellvertreter zu berufen. Die Mitglieder und die Stellvertreter sollen das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
(2) Der Vorsitzende braucht nicht Handwerker zu sein; er soll dem Handwerk, für welches der Meisterprüfungsausschuß errichtet ist, nicht angehören.
(3) Zwei Beisitzer müssen das Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuß errichtet ist, mindestens seit einem Jahr selbständig als stehendes Gewerbe betreiben und in diesem Handwerk die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen.
(4) Ein Beisitzer soll ein Geselle sein, der in dem Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuß errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt hat oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzt und handwerklich tätig ist.
(5) Für die Abnahme der Prüfung in der wirtschaftlichen Betriebsführung sowie in den kaufmännischen, rechtlichen und berufserzieherischen Kenntnissen soll ein Beisitzer bestellt werden, der in diesen Prüfungsgebieten besonders sachkundig ist und dem Handwerk nicht anzugehören braucht.
(6) § 34 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7
gelten entsprechend.
§ 49
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk oder in einem entsprechenden Beruf eine mehrjährige Tätigkeit ausgeübt hat oder zum Ausbilden von Lehrlingen in dem Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, fachlich geeignet ist. Für die Zeit der Berufstätigkeit dürfen nicht mehr als drei Jahre gefordert werden. Eine Berufstätigkeit ist nicht erforderlich, wenn der Prüfling bereits eine Meisterprüfung oder eine entsprechende Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz abgelegt hat.
(2) Der erfolgreiche Abschluß einer Fachschule ist bei einjährigen Fachschulen mit einem Jahr, bei mehrjährigen Fachschulen mit zwei Jahren auf die Berufstätigkeit anzurechnen.
(3) Ist der Prüfling in dem Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, als selbständiger Handwerker, als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung tätig gewesen oder weist er eine der Gesellentätigkeit gleichwertige praktische Tätigkeit nach, so ist die Zeit dieser Tätigkeit anzurechnen.
(4) Die Handwerkskammer kann auf Antrag
1. eine auf drei Jahre festgesetzte Dauer der Gesellentätigkeit unter besonderer Berücksichtigung der in der Gesellenprüfung und während der Gesellenzeit nachgewiesenen beruflichen Befähigung abkürzen,
2. in Ausnahmefällen von den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 ganz oder teilweise befreien,
3. unter Berücksichtigung ausländischer Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland von den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 ganz oder teilweise befreien.
Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme des Meisterprüfungsausschusses einholen.
(5) Die Zulassung wird vom Vorsitzenden
des Meisterprüfungsausschusses ausgesprochen. Hält der Vorsitzende
die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der
Prüfungsausschuß.
§ 50
(1) Die durch die Abnahme der Meisterprüfung entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer. Das Zulassungs- und Prüfungsverfahren wird durch eine von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde zu erlassende Meisterprüfungsordnung geregelt.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften über das Zulassungs- und Prüfungsverfahren nach
Absatz 1 Satz 2 zu erlassen.
§ 50a
Das Bundesministerium für Wirtschaft
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,
Forschung und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen
über das Bestehen einer deutschen Meisterprüfung gleichstellen,
wenn an den Bildungsgang und in den Prüfungen gleichwertige Anforderungen
gestellt werden. Die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes bleiben
unberührt.
Zweiter Abschnitt
Meistertitel
§ 51
Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbindung mit einem Handwerk (§ 1 Abs. 2) oder in Verbindung mit einer anderen Ausbildungsbezeichnung, die auf eine Tätigkeit in einem Handwerk oder in mehreren Handwerken hinweist, darf nur führen, wer für dieses Handwerk oder für diese Handwerke die Meisterprüfung bestanden hat.
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