|
JEV - Europäische Joint Venture Initiative
JEV
Europäische Joint-Venture-Initiative
Ziele:
Diese EU-Initiative soll die Bildung transnationaler Joint-ventures zwischen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der EU fördern, wovon sich die Europäische Kommission auch eine verstärkte Schaffung von Arbeitsplätzen verspricht. JEV war Teil des 3. Mehrjahresprogramms für KMU (1997-2000) und ist seit 2001 Teil des neuen Mehrjahresprogramms für Unternehmen und unternehmerische Initiative (2001-2005) der Generaldirektion Unternehmen.
Zugleich soll JEV dazu beitragen, die Aufgeschlossenheit der Banken für Unternehmen zu erhöhen, die die grenzübergreifenden Chancen, die der Binnenmarkt bietet, nutzen wollen.
Aktivitäten und Förderbereiche:
Um die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen anzuregen, unterstützt die Europäische Kommission die Joint-venture-Kanditaten
 in der Phase der Konzeption und der Errichtung der Joint-ventures - Gründungsbeihilfe;
 bei den Investitionen in das gemeinsame Unternehmen - Investitionsprämie.
Förderbedingungen:
 An dem Joint-venture müssen mindestens zwei KMU aus verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sein.
 Das Joint-venture muß in der EU ansässig sein.
 Nicht gefördert wird der Erwerb bestehender Unternehmen, da solche Transaktionen häufig Umstrukturierungen und Arbeitsplatzverluste zur Folge haben.
 JEV soll der Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten und der Schaffung solider und auf lange Sicht dauerhafter Arbeitsplätze dienen.
Zeit- und Förderrahmen:
Das Programm startete Anfang 1998. Antragsfristen im üblichen Sinne gibt es keine.
Die finanzielle Unterstützung beläuft sich auf max. 100.000 EUR (ca. öS 1,37 Mio.) pro Projekt. Diese Summe verteilt sich wie folgt:
Errichtungsphase des Joint-ventures:
In der Planungs- und Gründungsphase können bis zu 50% der förderbaren Kosten (bis zu einer maximalen Summe von 50.000 EUR bzw. ca. 680.000 öS) als Förderung gewährt werden.
Als förderbare Kosten gelten beispielsweise Marktanalysen, Vorbereitung des Rechtsrahmens und des Geschäftsplanes, Untersuchungen zur Umweltverträglichkeit der vorgesehenen Unternehmenstätigkeit und andere Ausgaben, die mit der Gründung eines gemeinsamen Unternehmens verbunden sind.
 Die erste Hälfte dieses Förderbetrages (also max. 25.000 EUR bzw. ca. 340.000 öS) wird nach Zustimmung der Europäischen Kommission zu dem Förderantrag und nach Beginn der Errichtungsphase (siehe Antragsweg und Vergabeverfahren) als zurückzuzahlender Vorschuß gewährt.
 Die zweite Tranche (wiederum max. 25.000 EUR) wird gezahlt, nachdem die Unterlagen für alle getätigten Ausgaben und der endgültige Prüfbericht, der die Durchführbarkeit des Joint-ventures wie auch die vorgesehenen Investitionen bewertet, vorgelegt wurden. Nach Annahme dieser Unterlagen durch die Europäische Kommission wird auch der Vorschuß in einen Zuschuß umgewandelt, der nicht zurückgezahlt zu werden braucht.
Operative Phase:
Nachdem die Investitionen getätigt wurden und das Joint-venture seine Arbeit nachweislich aufgenommen hat, können in einer zweiten Phase weitere Gelder in Höhe von bis zu 10% der Investitionen zur Verfügung gestellt werden. Die Gesamtförderung pro Projekt einschließlich der Errichtungsphase beträgt höchstens 100.000 EUR. KMU, die diese Gelder in Anspruch genommen haben, müssen der Europäischen Kommission über einen Zeitraum von fünf Jahren über die Aktivitäten des Joint-ventures, insbesondere über die Zahl der neu geschaffenen Arbeitsplätze, berichten.
Die Kommission vergibt auch Förderungen für PR-Maßnahmen für das JEV-Programm an KMU-Organisationen. Konkret kann es dabei um die Erstellung und Verbreitung von Info-Materialien und die Organisation von Informationsveranstaltungen gehen. Ein entsprechender Antrag kann über eines zwischengeschalteten Finanzinstitute (siehe unten) eingebracht werden.
Anspruchsberechtigte / Antragsteller
Kleine und mittlere Unternehmen, die folgende Kriterien erfüllen:
weniger als 250 MitarbeiterInnen
entweder maximal 40 Mio EUR Umsatz oder die Jahresbilanzsumme darf 27 Millionen EUR nicht übersteigen
Maximal 25 Prozent des Kapitals des KMU dürfen im Besitz eines Großbetriebes sein.
Antragsweg und Vergabeverfahren:
Das Programm wird in Kooperation mit Finanzinstituten umgesetzt, die in die praktische Abwicklung der Initiative eingebunden sind. KMU, die eine Förderung im Rahmen des JEV-Programms beantragen möchten, müssen sich an diese Finanzinstitute des JEV-Netzwerkes wenden. Alle Informationen über das Programm oder zu einem besonderen Projekt wie auch die Antragsformulare sind bei den zwischengeschalteten Finanzinstituten erhältlich. Antragsformulare (in englischer Sprache) können auch unter folgender URL heruntergeladen werden: http://europa.eu.int/comm/economy_finance/fos/jev/jev400_en.htm
Diese Institute übernehmen des weiteren folgende Aufgaben:
Sie informieren und unterstützen die KMU bei der Durchführung ihrer Projekte.
Sie untersuchen und analysieren die Projekte und leiten sie an die Europäische Kommission weiter.
Sie leiten die von der Gemeinschaft gezahlten Beträge an die KMU, deren Anträge genehmigt wurden, weiter.
Sie begleiten die Durchführung der Projekte
Publikationen:
Leitlinien für das nue Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative 2001-2005: http://europa.eu.int/comm/enterprise/enterprise_policy/mult_entr_programme/overview.htm
Rechtliche Grundlage:
Beschluß des Rats der EU vom 19. Mai 1998, veröffentlicht in Amtsblatt der EG L 155 vom 19. Mai 1998.
Kontakt:
Europäische Kommission:
Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen
Finanzoperationen
Rue Alcide de Gasperi
Wagner-Gebäude
L-2920 Luxemburg
Fax: 00352-4301 36439
http://europa.eu.int/comm/economy_finance/fos/jev/jev000_en.htm
Generaldirektion Unternehmen
Referat Zugang zu Finanzmitteln
Rue de la Loi 200
G-1 – 01/48
B-1049 Brüssel
Fax: 0032-2-2952154
|