AUSBILDUNGSHILFEN
Kurzbezeichnung
Ausbildungsbeihilfen
Programmlangname
[vollständige Programmbezeichnung]
VERORDNUNG (EG) Nr. 68/2001 DER KOMMISSION VOM 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbidlungsbeihilfen.
Programmtyp

EU-Programm
Programmrahmen
[korrespondierendes Mehrjahresprogramm]
Gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrages zur Gründung der EU auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen, insbesondere auf Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a) Ziffer IV.
Rechtsgrundlage
[RatsVO, ABl]
Amtsblatt L 10 vom 13. Jänner 2001
Aktivierung
[jederzeit, nach Call, etc.]
am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung
Förderbereich
[thematischer Förderbereich]
KMU: Kleine und mittlere Unternehmen
Förderziel-Index
[korrespondierende Schwerpunktsdarstellung]
Ausbidlungsbeihilfen, KMU, Herstellung, Verarbeitung Vermarktung
Förderziele
[Detaillierte Beschreibung der Hauptförderziele und der abgeleiteten Förderziele]
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
"spezifische Ausbildungsmaßnahmen": Ausbildungsmaßnahmen, die vom Inhalt her in erster Linie unmittelbar an dem gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen verwendbar sind und mit denen Qualifikationen vermittelt werden, die nicht oder nur in begrenztem Umfang auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche übertragbar sind;
"allgemeine Ausbildungsmaßnahmen": Ausbildungsmaßnahmen, die vom Inhalt her nicht ausschließlich oder hauptsächlich an dem gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem Begünstigten Unternehmen verwendbar sind, sondern mittels derer auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbare Qualifikationen erworben werden, durch die sich die Vermittelbarkeit des Arbeitnehmers deutlich verbessert. Eine allgemeine Ausbildungsmaßnahme liegt z.B. vor,
wenn sie von mehreren unabhängigen Firmen gemeinsam organisiert ist oder von den Beschäftigten verschiedener Betriebe in Anspruch genommen werden kann oder
wenn sie von einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung oder sonstigen Organen oder Gremien, die hierzu von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ermächtigt wurden, anerkannt, bescheinigt oder validiert wurde;
"Beihilfeintensität": in Prozent der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens ausgedrückte Höhe der Bruttobeihilfe. Alle eingesetzten Beiträge sind Beträge vor Abzug der direkten Steuern. Wird die Beihilfe nicht als Zuschuss, sondern in anderer Form gewährt, bestimmt sich die Höhe der Beihilfe nach ihrem Subventionsäquivalent. In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden zum Zeitpunkt ihrer Gewährung abgezinst. Der Zinssatz, der für die Abzinsung und die Berechnung der Beihilfeintensität bei einem zinsgünstigen Darlehen anzusetzen ist, ist der zum Zeitpunkt der Gewährung geltende Referenzsatz;
"benachteiligte Arbeitnehmer":
Jugendliche unter 25 Jahren, die bisher noch keine reguläre bezahlte Erstanstellung gefunden haben, während der ersten sechs Monate nach der Einstellung,
Personen mit schweren körperlichen, geistigen oder psychologischen Beeinträchtigungen, die dennoch auf dem Arbeitsmarkt verwendbar sind,
Wanderarbeitnehmer, die zwecks Aufnahme einer Tätigkeit ihren Aufenthaltsort in einen anderen Mitgliedstaat verlegen oder verlegt haben oder sich in der Gemeinschaft niederlassen und berufsbildenden und/oder Fremdsprachenunterricht benötigen,
Personen über 45 Jahre ohne Abitur oder einen vergleichbaren Abschluss;
Personen, die nach mindestens dreijähriger Unterbrechung wieder in das Erwerbsleben eintreten wollen, vor allem solche, die ihre Tätigkeit wegen der Unvereinbarkeit von Beruf und Familie aufgegeben haben, während der ersten sechs Monate nach der Einstellung,
Langzeitarbeitslose, d.h. Personen, die während zwölf aufeinanderfolgenden Monaten erwerbslos waren, während der ersten sechs Monate nach der Einstellung.
Geltungsbereich
[geographischer]
EU
Geltungsdauer
[der Fördermaßnahme]
31.12.2006
Fördermaßnahme
[Detaillierte Beschreibung der Fördermaßnahme(n) durch die das Förderziel erreicht werden soll.]
Freistellungsvoraussetzungen
Außerhalb von Beihilferegelungen gewährte Einzelbeihilfen, die alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 87 Absatz7 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, wenn darin ausdrücklich auf diese Verordnung verwiesen und der Titel der Verordnung sowie die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften angegeben wird.
Beihilferegelungen, die alle Voraussetzungen der Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen:
Die Beihilfen, die nach der fraglichen Regelung gewährt werden können, erfüllen sämtliche Freistellungsvoraussetzungen dieser Verordnung.
In der Regelung wird ausdrücklich auf diese Verordnung verwiesen und der Titel der Verordnung sowie die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften angegeben.
Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Regelungen gewährte Beihilfen sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, wenn sie alle Voraussetzungen dieser Verordnung unmittelbar erfüllen Außerhalb von Beihilferegelungen gewährte Einzelbeihilfen, die alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 87 Absatz7 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, wenn darin ausdrücklich auf diese Verordnung verwiesen und der Titel der Verordnung sowie die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften angegeben wird.
Beihilferegelungen, die alle Voraussetzungen der Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen:
Die Beihilfen, die nach der fraglichen Regelung gewährt werden können, erfüllen sämtliche Freistellungsvoraussetzungen dieser Verordnung.
In der Regelung wird ausdrücklich auf diese Verordnung verwiesen und der Titel der Verordnung sowie die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften angegeben.
Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Regelungen gewährte Beihilfen sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, wenn sie alle Voraussetzungen dieser Verordnung unmittelbar erfüllen
Projektausschluß
[Was wird nicht gefördert !]
Die Freistellung gilt nicht für Beihilfen, deren Höhe für ein einzelnes Ausbildungsvorhaben eines Unternehmens 1 Mio. EUR übersteigt.
Projektbedingung
[Projektbedingungen, Mindestvoraussetzungen für einen prinzipiellen Förderanspruch]
Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen für Ausbildungszwecke müssen die in den Absätzen 2 bis 7 genannten Voraussetzungen erfüllen.
Die Intensität von Beihilfen für spezifische Ausbildungsmaßnahmen darf bei Großunternehmen 25% und bei kleinen und mittleren Unternehmen 35% der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
Für Unternehmen in Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag ist ein Aufschlag von 5 Prozentpunkten und für Unternehmen in Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buschstabe a) EG-Vertrag von 10 Prozentpunkten zulässig.
Die Intensität von Beihilfen für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen darf bei Großunternehmen 50% und bei kleinen und mittleren Unternehmen 70% der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
Für Unternehmen in Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrages ist ein Aufschlag von 5 Prozentpunkten und für Unternehmen in Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buschstabe a) EG-Vertrag von 10 Prozentpunkten zulässig.
Bei Ausbildungsmaßnahmen zugunsten von benachteiligten Arbeitnehmern erhöhen sich die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beihilfehöchstintensitäten im 10 Prozentpunkte.
Soll die Beihilfe für eine Ausbildungsmaßnahme gewährt werden, die sowohl spezifische als auch allgemein verwertbare Qualifikationen vermittelt, und ist eine gesonderte Berechnung nach Ausbildungsbausteinen nicht möglich, bestimmt sich die Ausbildungsintensität nach Absatz 2. Die gilt auch für den Fall, dass sich nicht genau bestimmen lässt, ob es sich bei dem Vorhaben um eine spezifische oder eine allgemeine Ausbildungsmaßnahme handelt.
Im Bereich des Seeverkehrs dürfen Beihilfen unabhängig davon, ob sie für allgemeine oder spezifische Ausbildungsmaßnahmen bestimmt sind, bis zu einer Intensität von 100% gewährt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
der Auszubildende darf kein aktives, sondern muss ein zusätzliches Besatzungsmitglied sein;
die Ausbildung muss an Bord von Schiffen, die im Gemeinschaftsregister eingetragen sind, durchgeführt werden.
Folgende Kosten eines Ausbildungsvorhabens sind beihilfefähig:
Personalkosten für die Ausbilder,
Reisespesen der Ausbilder und der Auszubildenden,
Sonstige laufende Aufwendungen wie Materialien und Ausstattung,
Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen gemäß dem Anteil ihrer ausschließlichen Verwendung für das Ausbildungsvorhaben,
Kosten für Beratungsdienste, betreffend die Ausbildungsmaßnahme,
Personalkosten für Ausbildungsteilnehmer bis zur Höhe der Gesamtsumme der unter den Buchstaben a) bis e) genannten beihilfefähigen Kosten. Hierbei sind nur die tatsächlichen abgeleisteten Ausbildungsstunden nach Abzug aller produktiven Stunden oder deren Äquivalent zu berücksichtigen.
Die beihilfefähigen Kosten müssen belegbar, transparent und nach Posten aufgeschlüsselt sein.
Antragsverfahren
[Beschreibung des Verfahren für die Ausarbeitung und Einreichung von Projekten]
Das Antragverfahren für die Einreichung eines Projektvorschlages ist unbekannt.
Auswahlkriterien
[Bewertungs- und Beurteilungskriterien der Brüsseler Evaluatoren]
Die oben genannten Beihilfeobergrenzen gelten unabhängig davon, ob das Vorhaben ganz aus staatlichen Mitteln oder teilweise aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wird. In Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten dürfen nach dieser Verordnung freigestellte Beihilfen nicht mit sonstigen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag oder anderen Gemeinschaftsmitteln kumuliert werden, wenn die nach dieser Verordnung zulässige maximale Beihilfeintensität dadurch überschritten wird.
Förderart

Zuschuß
Antragsteller 1

Kleine und mittlere Unternehmen
Antragsteller 2
[zusätzlicher Antragsteller]
Großunternehmen
Empfänger
[unmittelbare und direkte Leistungsempfänger]
Direkte und unmittelbare Förderempfänger sind: Kleine und mittlere Unternehmen
Begünstigter
[mittelbare und indirekte Leistungsempfänger]
Indirekte Programmnutznießer ohne direkte, finanzielle Zuwendung sind: Großunternehmen
Drittländerregelung
[Bestimmungen für die Beteiligung von EU-Drittländer]
Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung bleiben die danach freigestellten Beihilferegelungen noch während einer Anpassungsfrist von sechs Monaten freigestellt.
Frist Infoanforderung

Einreichfrist

Deadline für die Einreichung eines Projektvorschlages ist der: 31. 12. 2006 01:00
Bindefrist

Die Bindefrist für ein eingereichtes Dienstleistungsoffert bzw. Projekt beträgt:
Programmwartung
[Wartungsverantwortliche(r)]
Verantwortlich für die Aktualisierung dieses EU-Förderprogrammes ist in der
Industriellenvereinigung
Herr Wolfgang Hacker,
Tel.: +43-1-71135-2412
Fax: +43-1-71135-2535
E-Mail: eurofunds@iv-net.at
Aktualisierung
[Letztes Update]
Datum des letzten Programmupdate: 28. 04. 2001 16:49
*Haftungsausschluß*