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Kurzbezeichnung
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Ausbildungsbeihilfen
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Programmlangname
[vollständige Programmbezeichnung]
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VERORDNUNG (EG) Nr. 68/2001 DER KOMMISSION VOM 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbidlungsbeihilfen.
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Programmtyp
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EU-Programm
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Programmrahmen
[korrespondierendes Mehrjahresprogramm]
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Gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrages zur Gründung der EU auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen, insbesondere auf Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a) Ziffer IV.
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Rechtsgrundlage
[RatsVO, ABl]
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Amtsblatt L 10 vom 13. Jänner 2001
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Aktivierung
[jederzeit, nach Call, etc.]
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am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung
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Förderbereich
[thematischer Förderbereich]
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KMU: Kleine und mittlere Unternehmen
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Förderziel-Index
[korrespondierende Schwerpunktsdarstellung]
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Ausbidlungsbeihilfen, KMU, Herstellung, Verarbeitung Vermarktung
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Förderziele
[Detaillierte Beschreibung der Hauptförderziele und der abgeleiteten Förderziele]
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Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
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Geltungsbereich
[geographischer]
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EU
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Geltungsdauer
[der Fördermaßnahme]
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31.12.2006
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Fördermaßnahme
[Detaillierte Beschreibung der Fördermaßnahme(n) durch die das Förderziel erreicht werden soll.]
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Freistellungsvoraussetzungen
Außerhalb von Beihilferegelungen gewährte Einzelbeihilfen, die alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 87 Absatz7 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, wenn darin ausdrücklich auf diese Verordnung verwiesen und der Titel der Verordnung sowie die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften angegeben wird.
Beihilferegelungen, die alle Voraussetzungen der Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen:
Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Regelungen gewährte Beihilfen sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, wenn sie alle Voraussetzungen dieser Verordnung unmittelbar erfüllen Außerhalb von Beihilferegelungen gewährte Einzelbeihilfen, die alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 87 Absatz7 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, wenn darin ausdrücklich auf diese Verordnung verwiesen und der Titel der Verordnung sowie die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften angegeben wird.
Beihilferegelungen, die alle Voraussetzungen der Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen:
Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Regelungen gewährte Beihilfen sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, wenn sie alle Voraussetzungen dieser Verordnung unmittelbar erfüllen
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Projektausschluß
[Was wird nicht gefördert !]
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Die Freistellung gilt nicht für Beihilfen, deren Höhe für ein einzelnes Ausbildungsvorhaben eines Unternehmens 1 Mio. EUR übersteigt.
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Projektbedingung
[Projektbedingungen, Mindestvoraussetzungen für einen prinzipiellen Förderanspruch]
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Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen für Ausbildungszwecke müssen die in den Absätzen 2 bis 7 genannten Voraussetzungen erfüllen.
Die Intensität von Beihilfen für spezifische Ausbildungsmaßnahmen darf bei Großunternehmen 25% und bei kleinen und mittleren Unternehmen 35% der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
Für Unternehmen in Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag ist ein Aufschlag von 5 Prozentpunkten und für Unternehmen in Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buschstabe a) EG-Vertrag von 10 Prozentpunkten zulässig.
Die Intensität von Beihilfen für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen darf bei Großunternehmen 50% und bei kleinen und mittleren Unternehmen 70% der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
Für Unternehmen in Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrages ist ein Aufschlag von 5 Prozentpunkten und für Unternehmen in Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buschstabe a) EG-Vertrag von 10 Prozentpunkten zulässig.
Bei Ausbildungsmaßnahmen zugunsten von benachteiligten Arbeitnehmern erhöhen sich die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beihilfehöchstintensitäten im 10 Prozentpunkte.
Soll die Beihilfe für eine Ausbildungsmaßnahme gewährt werden, die sowohl spezifische als auch allgemein verwertbare Qualifikationen vermittelt, und ist eine gesonderte Berechnung nach Ausbildungsbausteinen nicht möglich, bestimmt sich die Ausbildungsintensität nach Absatz 2. Die gilt auch für den Fall, dass sich nicht genau bestimmen lässt, ob es sich bei dem Vorhaben um eine spezifische oder eine allgemeine Ausbildungsmaßnahme handelt.
Im Bereich des Seeverkehrs dürfen Beihilfen unabhängig davon, ob sie für allgemeine oder spezifische Ausbildungsmaßnahmen bestimmt sind, bis zu einer Intensität von 100% gewährt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Folgende Kosten eines Ausbildungsvorhabens sind beihilfefähig:
Die beihilfefähigen Kosten müssen belegbar, transparent und nach Posten aufgeschlüsselt sein.
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Antragsverfahren
[Beschreibung des Verfahren für die Ausarbeitung und Einreichung von Projekten]
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Das Antragverfahren für die Einreichung eines Projektvorschlages ist unbekannt.
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Auswahlkriterien
[Bewertungs- und Beurteilungskriterien der Brüsseler Evaluatoren]
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Die oben genannten Beihilfeobergrenzen gelten unabhängig davon, ob das Vorhaben ganz aus staatlichen Mitteln oder teilweise aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wird. In Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten dürfen nach dieser Verordnung freigestellte Beihilfen nicht mit sonstigen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag oder anderen Gemeinschaftsmitteln kumuliert werden, wenn die nach dieser Verordnung zulässige maximale Beihilfeintensität dadurch überschritten wird.
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Förderart
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Zuschuß
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Antragsteller 1
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Kleine und mittlere Unternehmen
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Antragsteller 2
[zusätzlicher Antragsteller]
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Großunternehmen
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Empfänger
[unmittelbare und direkte Leistungsempfänger]
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Direkte und unmittelbare Förderempfänger sind: Kleine und mittlere Unternehmen
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Begünstigter
[mittelbare und indirekte Leistungsempfänger]
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Indirekte Programmnutznießer ohne direkte, finanzielle Zuwendung sind: Großunternehmen
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Drittländerregelung
[Bestimmungen für die Beteiligung von EU-Drittländer]
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Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung bleiben die danach freigestellten Beihilferegelungen noch während einer Anpassungsfrist von sechs Monaten freigestellt.
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Frist Infoanforderung
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Einreichfrist
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Deadline für die Einreichung eines Projektvorschlages ist der: 31. 12. 2006 01:00
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Bindefrist
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Die Bindefrist für ein eingereichtes Dienstleistungsoffert bzw. Projekt beträgt:
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Programmwartung
[Wartungsverantwortliche(r)]
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Verantwortlich für die Aktualisierung dieses EU-Förderprogrammes ist in der
Industriellenvereinigung
Herr Wolfgang Hacker,
Tel.: +43-1-71135-2412
Fax: +43-1-71135-2535
E-Mail: eurofunds@iv-net.at
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Aktualisierung
[Letztes Update]
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Datum des letzten Programmupdate: 28. 04. 2001 16:49
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