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Kommanditgesellschaft |
| Gründung |
| mindestens 2 Gründer
kein Mindestkapibal Gesellschaftsvertrag Die Gründung einer Kommanditgesellschaft erfolgt ähnlich wie die einer OHG - durch einen Gesellschaftsvertrag auf Grundlage des Handelsgesetzbuches. Die Firma muß den Zusatz "KG" enthalten. Der Gesetzgeber sieht kein Mindeskapital vor. Die Gesellschafter werden Komplementär und Kommanditisten genannt (daher der Name Kommanditgesellschaft). |
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| Finanzierung |
| Eigenmittel
Einlagen der Kommanditisten Aufnahme neuer Kommandistien Finanziert wird das Unternehmen aus Eigenmitteln des Komplementärs (wie ein Einzelunternehmen auch) und durch die Einlagen der Kommanditisten. Das Kapital kann durch Aufnahme neuer Kommanditisten erhöht werden. Die Kreditchancen eine Kommnditgesellschaft bei Banken sind solange recht gut, wie der Komplementär als Person kreditwürdig ist - wir werden unten sehen, warum. |
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| Die Geschäftsführung |
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Komplementär (Vollhafter)
Kommandisten sind ausgeschlossen Die Geschäfte des Unternehmens führt der Komplementär allein - wie ein Einzelunternehmer. Die Kommanditisten sind nur die Geldgeber, sie sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Natürlich werden sie im vertraglich festgelegten Rahmen ihre Interessen dem Komplementär deutlich machen, schließlich soll ihre Einlage ja eine Rendite abwerfen, aber sie sind nicht zeichnungsberechtigt, das ist lediglich der Komplementär |
| Gewinne und Verluste |
| Die Aufteilung von Gewinnen und Verlusten in der Kommanditgesellschaft erfolgt nach denselben Maßstäben wie in der OHG. | ![]() |
Der Kreditgeber erhält auf seinen Kredit eine vorher vereinbarte Verzinsung, unabhängig davon, ob das Unternehmen Gewinne macht oder nicht. Der Teilhaber erhält nur dann eine Verzinsung für sein eingelegtes Kapital, wenn Gewinne erzielt werden. Werden Verluste gemacht, bekommt er nichts, er muß u.U. sogar Geld nachschießen.
Macht das Unternehmen aber gute Gewinne, so bliebe die Verzinsung für einen Kredit gleich, der Gewinnanteil kann aber weit größer sein.
Das ist der Sinn der Teilhaberschaft - das Risiko ist zwar höher, aber dafür sind auch die Gewinnchancen wegen der direkten Gewinnbeteiligung auch wesentlich höher.
| Haftung |
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Komplementär - Vollhafter
Kommanditist - Teilhafter Der Komplementär haftet für Verbindlichkeiten der Unternehmens voll, d.h. mit seinem Geschäfts- und seinem Privatvermögen. Die Kommanditisten haften nur mit ihrem Geschäftsanteil. |
Der Kreditgeber hat Anspruch auf Rückzahlung seines Kredites innerhalb des vereinbarten Zeitraums, ob es dem Unternehmen gut geht oder nicht. Notfalls behält er einen Rechtsanspruch auf spätere Rückzahlung und zusätzliche Verzinsung.
Der Teilhaber hat nur unter ganz besonderen Bedingungen Anspruch auf Rückgabe seiner Einlage. Bei einem Bankrott verliert er meistens sein Geld - und das ist auch natürlich, denn er war ja ein Teil des Unternehmens, das nun gescheitert ist.
Auch hier wird das erhöhte Risiko, mit dem die erhöhten Gewinnaussichten erkauft werden müssen, deutlich.
| Besteuerung |
| Gewinne sind Einkommen
Einkommenssteuerpflicht zum Zeitpunkt der Gewinnerzielung Umsatzsteuerpflicht Die Anteile am Gewinn der Gesellschaft sind Einkommen der Teilhaber und damit einkommensteuerpflichtig. Einkommensteuerpflicht besteht zum Zeitpunkt der Gewinnerzielung. Falls das Unternehmen bankrott macht, können die verlorenen Anteile natürlich als Verluste steuermindernd geltend gemacht werden. |
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| Zusammenfassung |
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