BUESSING
Die Seebohm-Bestimmungen


1956 versuchte die Bundesregierung, durch Beschränkungen von Längen und Gewichten bei LKWs den Güterverkehr auf der Straße einzuschränken und wieder mehr zurück auf die Bahn zu lenken. Außerdem sollte die Verkehrssicherheit auf den Straßen erhöht werden, die man durch zu große LKWs gefährdet sah.
 
Diese Vorschriften sind mit dem Namen des ersten Verkehrsministers der Bundesrepublik Deutschland, Hans-Christoph Seebohm, verbunden, der übrigens lange Jahre Präsident der Industrie- und Handelskammer Braunschweig war.

 
1951
1956
1960
Heute
Länge Motorwagen 
2 Achsen (m)
10
10
11
12
Länge Motorwagen 
3 Achsen (m)
12
10
12
12
Länge Anhänger 
3 Achsen (m)
-
15
10
12
Länge Lastzug (m)
20
14
16,5
18
Sattel-Kfz 15,5
Zul. Achslast (t)
10
8
8 (10)
10 (11)
Zul. Gesamtgewicht 
Motorwagen 2 Achsen (t)
16
12
16
17
Zul. Gesamtgewicht
Motorwagen 3 Achsen (t)
24
18
22
24
Lastzug (t)
40
24
32
40
Anhänger
ab 1953 Verbot des 2. Anhängers bei LKWs
 
Verbot der Personenbeförderung auf Anhängern
.
Leistungsgewicht 
-
-
6 PS/t
5 kW/t

Das Problem dieser Bestimmungen sind die nicht Bestimmungen selbst. Einige Dinge sind vernünftig, z.B. das Verbot des zweiten Anhängers unddie Beschränkung der Gesamtlänge eines Zuges, was zur Verkehrssicherheit beiträgt. Die Beschränkung des Höchstgewichts reduziert den Verschleiß der Straßendecke. Das Mindest-Leistungsgewicht dient erstmal dem Fahrer, der zügig durchfahren kann, es verhindert aber auch endlos lange, langsam dahinkriechende LKW-Schlangen an Steigungen.

Was die Kunden und Hersteller verärgert und letztlich schadet, ist die kurze Aufeinanderfolge von Änderungen. Zunächst reduzieren die Hersteller nach 1956 mit viel konstruktiver Mühe Länge und Gewichte der Fahrzeuge, ab 1960 werden dann viele der Beschränkungen wieder zurückgenommen, also ist die ganze Mühe umsonst.


Lion
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